Tierheim Stralsund Satzung

Satzung:
eingetragener Verein
Satzung vom 28.05.1991
Zuletzt geändert durch Beschluss vom 03.02.1997
Tag der letzten Eintragung:
30.07.2014

Satzung Tierschutzverein Stralsund e.V.
§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein Stralsund e.V.“.

Er hat seinen Sitz in Stralsund (Greifswalder Chaussee 62 U, 18439 Stralsund) und ist in das Vereinsregister unter VR 231 eingetragen. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Stadtgebiet von Stralsund und die angrenzenden Amtsbereiche, mit denen individuelle vertragliche Regelungen vereinbart worden sind.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck und Mittelverwendung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist insbesondere:

die Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens
die Aufklärung und Belehrung über Tierschutzprobleme
die Förderung des Verständnisses der Öffentlichkeit über das Wesen und Wohlergehen der Tiere
die Verhütung von Tierquälerei oder Tiermisshandlung und Tiermissbrauch
die Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen

Der Verein übernimmt im Auftrage der Hansestadt Stralsund die Führung der Tiernotaufnahme Stralsund, Greifswalder Chaussee 62 U, 18439 Stralsund, für Fundtiere (Hunde und Katzen).

Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch Herausgabe von Publikationen, Aufklärung der Tierhalter und der Bevölkerung durch die Presse, durch Veranstaltungen und sonstige Maßnahmen sowie Unterstützung und Zusammenarbeit mit Tierheimen, wenn Privatpersonen solche errichten.
Weiterhin wird der Verein nicht allein beim Schutz der Haustiere tätig, sondern auch bei der gesamten, in Freiheit lebenden Tierwelt in unserer Umwelt. Der Naturschutz als solches wird vom Verein auch unterstützt, da eine intakte Natur auch eine intakte Tierwelt beinhaltet.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vorstandsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß der ehrenamtlichen Arbeit bzw. Tätigkeit übersteigen und die Mittel es erlauben, kann eine monatliche angemessene Aufwandsentschädigung entsprechend der gültigen Gesetzgebung gezahlt werden.
Weiterhin kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das unbedingt notwendige Hilfspersonal eingestellt werden. Für diese Tätigkeit dürfen ebenfalls keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.
§ 3 – Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Der Bewerber ist über die Entscheidung zu unterrichten. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, mit ihrer ganzen Kraft dem Zweck des Vereins im Sinne des § 2 zu dienen und diesen Sinn zu fördern. Sie sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

Die Mitgliedschaft endet:

durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden muss. Macht sich ein freiwilliger Austritt aus zwingenden persönlichen Gründen notwendig, so kann der Vorstand einem gestellten Antrag stattgeben.
durch Ausschluss oder
durch Tod

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:

wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise im Rückstand ist und eine zweimalige schriftliche Mahnung erfolgt ist.
wenn es den Vereinszweck, den Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben.
§ 4 – Beiträge

Jedes Vereinsmitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.

Der Ausschluss eines Mitgliedes entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrages.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Höhe des Jahresbeitrages von Juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest.

Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage auf formlosen Antrag teilweise oder ganz erlassen werden. Zuständig ist hierfür der Vorstand.
§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig. Die Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die zu schaffenden Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
§ 6 – Vereinsorgane

Die Organe des Tierschutzverein Stralsund e.V. sind:

die Mitgliederversammlung
der Vorstand
§ 7 – Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Geschäftsjahr in der Regel im 1. Halbjahr einzuberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand sie im Interesse des Vereins für erforderlich hält. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder oder die Rechnungsprüfer dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung mit Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung hat in Schrift-, Textform oder über die Vereinshomepage an alle Mitglieder mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen.

Die Leitung der Versammlung wird grundsätzlich durch den Vorsitzenden des Vorstandes, im Falle seiner Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter, wahrgenommen. Die Mitgliederversammlung kann zu Beginn der Sitzung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen gesonderten Versammlungsleiter bestimmen. Bei Vorstandswahlen bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Wahlleiter. Dieser übernimmt für die Dauer des Wahlvorgangs die Versammlungsleitung.

Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt hatten, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält, bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los. Wählbar ist jedes Mitglied des Tierschutzverein Stralsund e.V., ausgenommen sind die Mitarbeiter des Tierheimes Stralsund.
Auf Antrag kann die Wahl in geheimer Form durchgeführt.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,
des Kassenberichtes und des Berichtes der Rechnungsprüfer
Entlastung des Vorstandes
Beschlussfassung über den Handlungskostenvoranschlag(Haushaltsplan) für das folgende Geschäftsjahr mit Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
Wahl und Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern, Wahl von zwei Rechnungsprüfern
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
Beratung und Beschlussfassung über sonstige Punkte der Tagesordnung.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit keine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist.
Qualifizierte Mehrheiten von 3/4 der anwesenden Mitglieder sind erforderlich bei:
a) Satzungsänderungen
b) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht anwesenden Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

Die Abstimmungen erfolgen offen durch Erheben der Hand. Stimmenthaltung gilt als Nichtabgabe der Stimme. Es zählen nur die abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters.

Die satzungsgemäß zustande gekommenen Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich. Über die Mitgliederversammlung sind Protokolle anzufertigen, die vom Vorsitzenden bzw. vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben sind.
Zur Behandlung wichtiger Probleme kann der Vorstand sachkundige Personen zur Mitgliederversammlung einladen. Diese haben kein Stimmrecht.
§ 8 – Anträge an die Mitgliederversammlung

Anträge sind spätestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können.
Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgemäß gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen es, wenn sie die Unterstützung von mindestens 1/3 der Mitglieder haben.
§ 9 – Vorstand

Dem Vorstand des Vereins gehören mindestens 3 Mitglieder an.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

a) der Vorsitzende
b) der erste stellvertretende Vorsitzende
c) der zweite stellvertretende Vorsitzende

Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Dem Vorstand gehören in der Regel weiterhin an:

d) der Kassierer
e) der Schriftführer
f) der Beisitzer

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Wählbar ist jedes Mitglied (natürliche Personen) des Tierschutzverein Stralsund e.V. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung im Rahmen einer Einzelwahl gewählt. Auf Antrag kann die Wahl in geheimer Form durchgeführt werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird die Wahl in geheimer Form durchgeführt, sind Stimmzettel auszugeben.

Vorstandsmitglieder können durch die Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen werden, wenn sie die ihnen übertragenen Ämter nicht entsprechend der Satzung ausüben.
Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern aus persönlichen Gründen kann sich der Vorstand durch Berufung neuer Mitglieder ergänzen. Diese sind der nächsten Mitgliederversammlung zur Neuwahl als Vorstandsmitglied vorzuschlagen.
§ 10 – Aufgabenbereich des Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte des Tierschutzverein Stralsund e.V. Er besorgt alle Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Die Aufgaben des Vorstandes sind:

a) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) Erstellung des Tätigkeits- und Kassenberichtes
c) Vorbereitung der Mitgliederversammlung
d) Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliederversammlungen
e) ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,
letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes
f) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
g) die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins, die im Sinne
des § 2 der Satzung angestellt wurden.

Der Vorstand kann Vereinsmitglieder zur Klärung von Vereinsangelegenheiten zur zeitweiligen Teilnahme an Vorstandssitzungen auffordern. Ebenso können die Mitglieder ihre, den Verein betreffenden Probleme, Vorschläge und Anträge unmittelbar auf der Vorstandssitzung vorbringen.

Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Den Vorstandsmitgliedern sind jedoch die baren Auslagen zu ersetzen.

§ 11 – Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand tritt regelmäßig und nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und insgesamt mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes. Für den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich. Über die Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist auf der nächsten Vorstandssitzung zur Kenntnis zu geben, dabei sind eventuelle Einwände gegen die Fassung des Protokolls vorzubringen.
§ 12 – Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

Die von den Vereinsorganen (§ 6 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Tagungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind in der nächsten Versammlung des Organs zu kontrollieren und von dieser zu genehmigen.
§ 13 – Haftung des Vereins seiner Mitglieder gegenüber

Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 14 – Kassenprüfung

Die Kassen- und Bankbelege sowie die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern zu prüfen. Die Wahl erfolgt entsprechend der Vorstandswahl § 9 Absatz 2 der Satzung.

Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Die Rechnungsprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Kassenprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können. Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.

 

§ 15 – Kooptationen

Der Vorstand hat das Recht, seinen Kreis durch sachverständige Personen zu erweitern. Die kooptierten Vorstandsmitglieder haben in den Beratungen kein Stimmrecht. Ihre Amtszeit endet mit der Amtszeit des zu kooptierenden Vorstandes, wenn sie nicht durch Zeitablauf endet.
§ 16 – Tierheimverwaltung

Hat der Verein ein Tierheim errichtet, so obliegt die Verwaltung des Tierheimes dem Vorstand.

Hierfür setzt der Vorstand eine Geschäftsführung ein.
§ 17 – Verbandsmitgliedschaften

Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e.V. sowie des Landesverbandes des Deutschen Tierschutzbundes e.V.
§ 18 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7 dieser Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 47 ff. BGB).

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Menschen für Tiere, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 19 – Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7 dieser Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderung einschließlich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden ist.

§ 20 – Redaktionelle Änderungen

Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig werdende redaktionelle Änderungen durchzuführen.
§ 21 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 13.05.2015 durch die Mitgliederversammlung in Kraft.